Rz. 14

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der Einheitstäterbegriff des § 14 Abs. 1 OWiG, sodass keine Unterscheidung zwischen Tätern und Teilnehmern vorgenommen wird. Aus Vereinfachungsgründen wird jeder, der in einer der Teilnahmeformen der §§ 25ff. StGB einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat, als (Einheits-)Täter angesehen; jeder der Beteiligten handelt somit gem. § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG ordnungswidrig. Die Bußgeldbehörde muss folglich nur feststellen, ob und inwieweit die Handlungen der an einer Tat Beteiligten die Tat irgendwie objektiv gefördert haben und ob dies vorwerfbar geschehen ist. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbeiträgen findet nur im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung statt.

 

Rz. 15

Die Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen setzt gem. § 14 Abs. 2 OWiG voraus, dass der andere vorsätzlich handelt[1], und dass der Tatbestand rechtswidrig verwirklicht wurde. Da jeder nach seiner eigenen Schuld behandelt wird, ist es gem. § 14 Abs. 3 S. 1 OWiG für die Ahndungsmöglichkeit gegenüber den anderen Beteiligten ohne Bedeutung, wenn ein Beteiligter nicht vorwerfbar handelt. Besondere persönliche Merkmale (z. B. die Arbeitgeber- oder Unternehmereigenschaft) werden gem. § 14 Abs. 4 OWiG nur dem Beteiligten nachteilig angerechnet, bei dem sie auch vorliegen. Dies gilt gem. § 14 Abs. 3 S. 2 OWiG auch für verfolgungsausschließende Umstände, wie z. B. eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO oder den Rücktritt vom Versuch gem. § 13 Abs. 4 OWiG.

[1] BGH v. 6.4.1983, 2 StR 547/82, wistra 1983, 161; OLG Köln v. 31.10.1978, 3 Ss 761 B/78, NJW 1979, 826; Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 14 OWiG Rz. 5b; Klein/Jäger, AO, 13. Aufl. 2016, § 377 Rz. 12; a. A. OLG Koblenz v. 22.7.1982, 1 Ss 325/82, NStZ 1982, 473.

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