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Die Aufzeichnungen i. S. d. § 8 Abs. 1 GwG und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind gem. § 8 Abs. 3 GwG mindestens fünf Jahre aufzubewahren. In welcher Form dies geschieht – also z. B. auf Papier oder auf Datenträgern – ist ohne Bedeutung, allerdings ist eine Lesbarmachung in einer angemessenen Frist durch den Verpflichteten sicherzustellen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn die Aufzeichnungen und Belege überhaupt nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt werden.

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