3.1.7.1 Allgemeines

 

Rz. 50

Durch das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (sog. Geldwäschegesetz, GwG) will der Gesetzgeber die Einschleusung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf und zugleich die Finanzierung des Terrorismus unterbinden. Es verlangt deshalb von Geld- und Finanzinstituten, aber auch von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die Einhaltung bestimmter Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Anzeigepflichten.

 

Rz. 51

Durch § 17 GwG i. V. m. den vorangehenden Ge- und Verbotstatbeständen des Geldwäschegesetzes werden vorsätzliche und leichtfertige Verstöße gegen diese Pflichten sanktioniert. Bei § 17 GwG handelt es sich zwar nicht um eine Steuerordnungswidrigkeit,[1] gem. § 17 Abs. 3 S. 2 GwG ist jedoch das FA – im Speziellen gem. §§ 385, 387 AO die Bußgeld- und Strafsachenstelle – zuständig, wenn es sich um Verfahren handelt gegen Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen.[2] In diesen Fällen gelten gem. § 17 Abs. 4 GwG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 387 Abs. 2410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 AO sinngemäß.

 

Rz. 52

Im Hinblick auf den Vorsatz ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Tatbeständen des § 17 Abs. 1 GwG, die auf das Unterlassen bestimmter rechtlich gebotener Handlungen abstellen, um echte Unterlassungstatbestände handelt, sodass sich der Vorsatz nur auf solche Umstände beziehen muss, die die Handlungspflicht begründen, nicht hingegen auf die Kenntnis der Handlungspflicht selbst bzw. ihres Umfanges oder Zeitpunktes.[3] Im Übrigen stellen die Rechtspflichten nach dem GwG als solche keine Tatbestandsmerkmale dar, sodass es sich bei diesbezüglichen Irrtümern um – i. d. R. vermeidbare und somit unbeachtliche – Verbotsirrtümer handelt.[4]

 

Rz. 53

Im Fall der vorsätzlichen Begehung kann eine Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 GwG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Liegt hingegen ein Fall der leichtfertigen Begehungsweise vor, so ergibt sich aus § 17 Abs. 2 OWiG, dass Fahrlässigkeitstaten stets nur mit einer Buße geahndet werden können, die höchstens die Hälfte des für Vorsatztaten angedrohten Betrags erreicht. Folglich kann ein leichtfertiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GwG höchstens mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden, da § 17 GwG keinen ausdrücklichen Bußgeldrahmen für fahrlässiges Handeln regelt.[5]

 

Rz. 54

Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG verjährt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 GwG nach drei Jahren. Beteiligt sich ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig mit seinem pflichtwidrigen Verhalten an einer Geldwäsche, so wird gem. § 21 Abs. 1 OWiG die Ordnungswidrigkeit nach dem GwG durch den Straftatbestand des § 261 StGB verdrängt.[6]

[2] Vgl. auch Nr. 107 Abs. 3 AStBV (St) 2015.
[3] BayObLG v. 3.4.1997, 3 Ob OWi 28/97, NJW 1997, 2612, 2613.
[4] Hunsmann, in Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2012, § 377 AO Rz. 224.
[5] A. A. Ruppert, DStR 2012, 100, 104, der auch in Fällen der leichtfertigen Tatbegehung von einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR ausgeht. Zur Bemessung des Bußgeldes vgl. im Einzelnen BayObLG v. 2.1.1998, 3 Ob OWi 143/97, NJW 1998, 2461, 2462.

3.1.7.2 Pflicht zur Identifizierung, § 17 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG

 

Rz. 55

Bei der Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners handelt es sich um eine der zentralen Sorgfaltspflichten nach dem GwG. Durch sie soll sichergestellt werden, dass die Anonymität wegfällt und somit bei Anhaltspunkten für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten der Täter auffindbar ist. Kommt ein Verpflichteter i. S. d. § 2 Abs. 1 GwG in einem Fall des § 3 Abs. 2 GwG seiner Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG nicht nach, kann gegen ihn eine Geldbuße verhängt werden. Die Identifizierungspflicht wird durch

  • die Begründung einer Geschäftsbeziehung i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG[1] ausgelöst,
  • dadurch dass eine gelegentliche Transaktion außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung durchgeführt und der Schwellenwert von 15.000 EUR überschritten wird, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG,
  • dass gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG ein Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht besteht oder
  • dass Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners bestehen, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG.

Die Identifizierung hat nach § 4 GwG zu erfolgen, der vorgibt, wann die Identität festzustellen ist, welche Angaben zu erheben sind und auf welchem Wege diese zu verifizieren sind.

 

Rz. 56

Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GwG kann auf fünf verschiedene Weisen erfüllt werden: Die Identifizierung kann "nicht" erfolgen, d. h. sie wurde überhaupt nicht vorgenommen. Sie kann auch inhaltlich "nicht richtig" erfolgen, formal nicht den Anforderungen des GwG genügen und somit "nicht in der vorgeschriebenen Weise" erfolgen oder "nicht vol...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge