Rz. 10

Nach § 45d Abs. 3 EStG muss der inländische Versicherungsvermittler dem BZSt das Zustandekommen eines Vertrages über eine Kapital- oder Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zwischen einem im Inland ansässigen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland mitteilen. Diese Mitteilungspflicht dient der Sicherung des Steueraufkommens[1], da ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Ausland hat, nicht zum Steuerabzug bei Auszahlung der Kapitalerträge verpflichtet ist. Im Gegensatz dazu liegen jedoch inländische Kapitalerträge vor, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat, sodass die Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen und folglich eine Mitteilungspflicht des Versicherungsvermittlers aufgrund des KapESt-Abzugs nicht besteht.

 

Rz. 11

Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, seinen Namen und seine Anschrift zu nennen, sofern nicht das Versicherungsunternehmen selbst eine entsprechende Mitteilung gem. Abs. 3 an das BZSt macht und den Versicherungsvermittler darüber unterrichtet.

 

Rz. 12

Darüber hinaus soll durch § 45e EStG i. V. m. der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG v. 3.6.2003[2] sichergestellt werden, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen, die von Zahlstellen in dem einen Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerlich ansässige natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer geleistet werden, im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers auch der effektiven Besteuerung unterliegen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein automatischer Austausch von Auskünften zwischen den Mitgliedstaaten über die von dieser Zinsrichtlinie erfassten Zinszahlungen vorgesehen. Im Rahmen dieses Auskunftsaustauschs haben die inländischen Zahlstellen[3] dem BZSt jährlich bis zum 31.5. des Folgejahres Auskünfte über von der EU-Zinsrichtlinie (ZinsRL) erfasste grenzüberschreitende Zinszahlungen zu übermitteln, die sie im Lauf des vergangenen Kalenderjahres geleistet haben.

 

Rz. 13

Der Verstoß gegen die durch § 50e Abs. 1 EStG geschützten Mitwirkungspflichten kann gem. § 50e Abs. 1 S. 2 EStG mit einer Geldbuße von maximal 5.000 EUR belegt werden. Täter ist insoweit regelmäßig das Organ des betreffenden Kreditinstituts bzw. der Versicherungsvermittler.

 

Rz. 14

In Ermangelung eines ausdrücklichen Verweises auf § 378 Abs. 3 AO ist eine Selbstanzeige im Fall eines Verstoßes gegen § 50e Abs. 1 EStG nicht möglich. Die Zuständigkeit zur Verfolgung dieser Delikte liegt gem. § 50e Abs. 1a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern.

[1] BT-Drs. 16/11108, 27.
[2] Umgesetzt durch die Zinsinformationsverordnung v. 26.1.2004, vgl. BStBl I 2004, 297; BMF v. 6.1.2005, IV C 1 – S 2000 – 363/04, BStBl I 2005, 29.
[3] Gemeint sind inländische Zahlstellen nach §§ 8 und 9 ZIV sowie den unmittelbar geltenden Verträgen mit den Staaten und den abhängigen oder assoziierten Gebieten aus Art. 17 ZinsRL.

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