Rz. 9

Nach § 45d Abs. 1 S. 1 EStG haben die nach § 44 Abs. 1 EStG bzw. nach § 7 InvStG zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ebenso wie die Antragsteller von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 EStG, denen Freistellungsaufträge i. S. d. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erteilt wurden, einmal jährlich dem BZSt detaillierte Angaben zu den ihnen erteilten Freistellungsaufträgen zu machen. Sie haben in diesem Rahmen den Vor- und Zunamen (ggf. auch den abweichenden Geburtsnamen), die Anschrift sowie die Identifikationsnummer desjenigen zu übermitteln, der den Freistellungsauftrag erteilt hat, die freigestellten oder erstatteten Kapitalerträge und die aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung vom Steuerabzug befreiten Kapitalerträge.

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