Rz. 1

Im deutschen Recht lassen sich drei Arten von Delikten unterscheiden: Verbrechen[1], Vergehen[2] und Ordnungswidrigkeiten.[3]

Leichtere Pflichtverletzungen werden somit aus dem Bereich der Kriminalstrafe herausgenommen, wodurch insb. das Ziel der Entkriminalisierung verfolgt wird. Dies zeigt sich auch an zahlreichen rechtlichen Unterschieden zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren:

 

Rz. 2

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten unterliegen die Strafverfolgungsbehörden nicht dem Zwang, jede bekannt gewordene Tat zu verfolgen und ggf. auch Anklage zu erheben (Legalitätsprinzip). Vielmehr gilt insoweit das Opportunitätsprinzip, sodass im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gegenüber dem Strafverfahren größere Bandbreite an Entscheidungsmöglichkeiten besteht, selbst wenn die Verfolgungsvoraussetzungen vorliegen. Es besteht somit keine Pflicht zur Verfolgung, sondern die Verfolgung liegt (nur) im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

Kommt es zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, so muss der Täter – im Gegensatz zu Straftaten, die grundsätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafen bedroht sind – lediglich mit einer Geldbuße rechnen. Die verhängten Geldbußen werden darüber hinaus nur in wenigen Bereichen – insb. bei Verkehrs- bzw. Gewerbeordnungswidrigkeiten – in einem zentralen Register erfasst und bewirken keine Vorstrafen.

Zu weiteren Besonderheiten des Rechts der Ordnungswidrigkeiten vgl. § 377 AO Rz. 7ff.

[2] Z. B. § 370 AO.
[3] Z. B. § 378 AO.

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