Rz. 2

Die AO 1977 knüpfte für die Regelung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens in den §§ 347 bis 368 AO an die Bestimmungen der §§ 217ff. RAO an und sah als außergerichtliche Rechtsbehelfe den Einspruch und die Beschwerde vor. Nach dem Grundgedanken dieser Zweiteilung war der Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf insb. in Rechtsangelegenheiten statthaft und wurde durch die Ausgangsbehörde beschieden, während die Überprüfung von Ermessensentscheidungen aufgrund einer Beschwerde[1] durch die vorgesetzte Behörde erfolgen sollte.[2] Anders als die RAO sah die AO 1977 keine Kostenpflicht für die Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbelfsverfahrens vor.[3]

Durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz)[4] wurde die Zweiteilung in Einspruch und Beschwerde mit Wirkung ab dem 1.1.1996 abgeschafft, sodass als außergerichtlicher Rechtsbehelf nur noch der Einspruch vorgesehen ist.[5] Entfallen ist damit auch die Einschaltung der vorgesetzten Behörde in die Entscheidung im damaligen Beschwerdeverfahren.[6] Über den Einspruch entscheidet nunmehr ausschließlich die Finanzbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten worden ist.[7] Die vorgesetzte Behörde kann nur im Rahmen einer Sach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde[8] in das Verfahren einbezogen werden.

Durch das Jahressteuergesetz 2007[9] wurden § 367 Abs. 2a und 2b AO eingefügt, die es der Finanzbehörde ermöglichen, für einzelne Streitpunkte Teil-Einspruchsentscheidungen zu erlassen bzw. Einsprüche durch Allgemeinverfügung zurückzuweisen.

[1] § 349 AO a. F.
[2] Vgl. ausführlich zur Rechtsentwicklung Tappe, in HHSp, AO/FGO, Vor § 347 AO Rz. 21ff.
[3] S. hierzu Rz. 24ff.
[4] V. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1395.
[5] Rößler, DStZ 1994, 270; Söffing, DStR 1995, 1489, Tiedchen, BB 1996, 1044; Wefers, NJW 1995, 1321.
[6] § 368 Abs. 2 AO a. F.
[8] S. hierzu Rz. 42.
[9] V. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878, 2903.

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