Rz. 81
Die Außenprüfung bringt insbesondere folgende Wirkungen hervor:
- zwingende Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, § 164 Abs. 3 S. 2 AO; vgl. § 164 AO Rz. 5.
- Hemmung der Festsetzungsfrist, § 171 Abs. 4 AO; vgl. § 171 AO Rz. 28.
- Eintritt der Änderungssperre, § 173 Abs. 2 AO; vgl. § 173 AO Rz. 106ff.
- Möglichkeit der Erteilung einer verbindlichen Zusage, § 204 AO; vgl. § 204 AO Rz. 2f.
- Ausschluss der Selbstanzeige, § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO; vgl. § 371 AO Rz. 10ff.
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