Rz. 66

Als weitere Verprobungsmethoden kommen in Betracht:

  • Nachkalkulation anhand des Wareneinkaufs mit den betriebsüblichen (oder – zur Kontrolle – branchenüblichen) Aufschlagssätzen zur Ermittlung des Umsatzes und des Rohgewinns; vgl. BFH v. 31.7.1974, I R 216/72, BStBl II 1975, 96; BFH v. 17.11.1981, VIII R 174/77, BStBl II 1982, 430; BFH v. 26.4.1983, VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618.
  • Nachkalkulation bei Herstellungsbetrieben (z. B. nach Herstellungsmaterial, Maschineneinsatz, Lohnaufwand usw.).
  • Debitorenprobe bei der Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Prüfung, ob die angemeldeten Umsätze nach vereinnahmten Entgelten plus Außenstände dem Umsatz lt. Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen).
  • Verprobung des Umsatzes nach dem Reingewinn (unter Anwendung der Aufschlagssätze) und nach der Umschlagshäufigkeit des Warenlagers.
  • Ausbeutekalkulation sowie Testkäufe zur Ermittlung ihrer Grundlagen. Bei einer Ausbeutekalkulation wird geprüft, wie viele Lieferungen (z. B. Speisen und Getränke) der Stpfl. mit dem gebuchten Wareneinsatz durchführen konnte. Werden zur Ermittlung der Grundlagen für die Ausbeutekalkulation Testkäufe durchgeführt, müssen diese zeitnah erfolgen, da sich die betrieblichen Verhältnisse im Laufe der Zeit ändern können. Außerdem ist eine repräsentative Anzahl von Testkäufen erforderlich[1].

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