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Nach § 73d Abs. 2 EStDV ist bei Außenprüfungen bei dem Schuldner der nach § 50a EStG abzugspflichtigen Zahlungen auch der richtige Steuerabzug zu überprüfen. Rechtsgrundlage ist § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Prüfung ähnelt der LSt-Außenprüfung, da hier ein Einbehaltungspflichtiger, nicht der Steuerschuldner, geprüft wird. Die Prüfung wird vom Betriebsprüfungsdienst durchgeführt.

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