Rz. 29

Die USt-Sonderprüfungen haben die Aufgabe, die sachliche und zeitliche Richtigkeit der Besteuerung der Leistungen und der Vorsteuererstattungen zeitnaher zu prüfen, als dies durch die Betriebsprüfungen möglich ist. Zu diesem Zweck werden einzelne Besteuerungsgrundlagen (umsatzsteuerfreie Umsätze, Vorsteuer) oder Voranmeldungszeiträume überprüft. Rechtsgrundlage für die USt-Sonderprüfungen ist § 193 AO; zu den Wirkungen vgl. § 164 AO Rz. 8. USt-Sonderprüfungen sind damit Außenprüfungen i. S. d. § 193 AO. Sie unterscheiden sich von den typischen Betriebsprüfungen dadurch, dass regelmäßig nicht ganze Besteuerungszeiträume, sondern nur Teile davon (Voranmeldungszeiträume) oder einzelne Sachverhalte, und nicht mehrere Steuerarten, sondern nur die USt geprüft werden. Die Regeln der BpO über den zeitlichen Umfang der Betriebsprüfung (vgl. § 194 AO Rz. 28ff.) gelten nicht. Bei der USt-Sonderprüfung kann der Prüfer aber im Übrigen alle Rechte eines Außenprüfers in Anspruch nehmen. Er kann daher Auskünfte und die Vorlage der Buchführung und anderer Dokumente verlangen und von den Möglichkeiten des Datenzugriffs, § 147 Abs. 6 AO, Gebrauch machen. USt-Sonderprüfungen werden durch den Betriebsprüfungsdienst oder spezielle USt-Sonderprüfer durchgeführt[1].

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