Rz. 45a
§ 11 Abs. 3 InvStG enthält eine besondere Rechtsgrundlage und Bestimmungen für den Umfang der Prüfung bei inländischen Investmentvermögen. Danach unterliegt das inländische Investmentvermögen, ein Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG[1], selbstständig der Außenprüfung. Geprüft werden dabei die steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, die Berichte nach § 44 InvG und die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG (z. B. Betrag der Ausschüttungen und ihre Bestandteile, Anrechnung oder Erstattung von KapESt und ausländische Steuern).
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