Rz. 5

Der Stpfl. ist am Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren beteiligt.[1] Sein Interesse an diesen Verfahren folgt aus den unterschiedlichen Hebesätzen der Gemeinden und den damit für ihn verbundenen finanziellen Auswirkungen. Der Stpfl. ist daher Antragsberechtigter.[2] Er ist rechtsbehelfsbefugt und im Rechtsbehelfsverfahren durch einen anderen Beteiligten notwendig Hinzuzuziehender nach § 360 Abs. 3 AO oder Beizuladender nach § 60 Abs. 3 FGO.[3] Auch das Zerlegungsverfahren eignet sich für eine tatsächliche Verständigung.[4] Dies kann allerdings nur mit allen Beteiligten, also den Steuerberechtigten, den anspruchserhebenden Gemeinden und dem Stpfl., geschehen. § 22 Abs. 1 S. 3 GrStG erklärt solche Einigungsergebnisse sogar für maßgebend.

 

Rz. 6

Für die Zerlegung ist gem. § 22 Abs. 1 GrStG das LageFA bzw. das BetriebsFA[5] örtlich zuständig. Für das Zuteilungsverfahren enthält § 22 Abs. 1 AO ebenso wenig eine Regelung wie § 190 AO. M. E. besteht hier eine Gesetzeslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 1 AO zu schließen ist.[6]

 

Rz. 7

Nach § 21 Abs. 3 FVG haben die steuerberechtigten Gemeinden, soweit Realsteuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, Auskunfts- und Teilnahmerechte. Für die Zerlegung decken sich diese mit denen aus § 187 AO. Da eine Außenprüfung hinsichtlich der GewSt auch die Zerlegung umfasst[7], gilt die Einschränkung des § 21 Abs. 3 S. 2 FVG für die Teilnahme an einer Außenprüfung auch für den Zerlegungsbereich. Im Übrigen stehen den steuerberechtigten Gemeinden keine Befugnisse für die Durchführung eigener Außenprüfungen bei den Stpfl. hinsichtlich der Zerlegungsanteile zu. Entsprechendes gilt für die zur Festsetzung der Steuer zuständige Behörde gem. § 186 Nr. 2 S. 2 AO.

[6] Ebenso Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 190 Rz. 2; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 190 AO Rz. 1; a. A. Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 190 AO Rz. 5 – Anwendung des § 24 AO.

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