Rz. 54a

Sind für einen Steuerfall zwei oder mehr gesonderte Feststellungen vorzunehmen, ist ihr Verhältnis zueinander zu bestimmen. Ein Feststellungsbescheid kann Grundlagenbescheid für einen anderen Feststellungsbescheid sein. Mehrere Feststellungsbescheide können in einer Urkunde miteinander verbunden werden, etwa wenn Verluste nach § 15 Abs. 4 EStG oder § 15b EStG von einer Mitunternehmerschaft bezogen werden. Dann kann diese Verlustfeststellung mit der Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO verbunden werden. Die einzelnen Feststellungen bleiben aber verfahrensrechtlich selbständig, können selbständig angefochten werden und erwachsen selbständig in Bestandskraft. Die Einspruchs- und Klagebefugnis nach § 351 AO, § 48 FGO ist für jeden Feststellungsbescheid gesondert zu ermitteln. Auch die Feststellungsverjährung ist für jede der Feststellungen gesondert zu berechnen.[1]

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