Rz. 8

Im Steuerfestsetzungsverfahren durch die örtlich zuständigen Finanzbehörden wird häufig der Begriff "Veranlagung" genutzt. Hierunter ist i. e. S. die Steuerfestsetzung periodischer (zeitraumbezogener) Steuern zu verstehen, die auch als Veranlagung[1] bezeichnet wird. Während Fälligkeitssteuern unabhängig von einer Steuerfestsetzung fällig und werden und zu entrichten sind[2], hängt die Fälligkeit von Veranlagungssteuern vom Zeitpunkt der Steuerfestsetzung ab. Im Sprachgebrauch wird daher häufig auch bei anlass- oder zeitpunktbezogenen (nicht periodischen) Steuern, die durch die Finanzbehörde festzusetzen sind[3], von der "Veranlagung" gesprochen.[4] Im Hinblick auf die Organisation in den Finanzämtern bezeichnet der Begriff der "Veranlagungsstelle" die innerhalb der Behörde für das Steuerfestsetzungsverfahren sowie die damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten zuständigen Stellen. Insgesamt lässt sich ein spezifischer Inhalt des Begriffs "Veranlagung" nicht erkennen; er hat daher keinen anderen Inhalt als der Begriff des Steuerfestsetzungsverfahrens.

[1] Z. B. Einkommensteuerveranlagung, §§ 25ff. EStG.
[2] Z. B. USt, LSt.
[3] Z. B. ErbSt, GrESt.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 155 AO, Rz. 2.

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