Rz. 2

Das Steuerfestsetzungsverfahren wird mit dem Ziel betrieben, eine endgültige und bindende Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch gegenüber einem bestimmten Stpfl. herbeizuführen.

 

Rz. 3

Der Entscheidung über einen Steueranspruch geht das Ermittlungsverfahren voraus, in dem die Stpfl. erfasst werden[1] und insbesondere durch die Abgabe von Steuererklärungen[2] und Steueranmeldungen[3] mitzuwirken haben. Die Intensität der Maßnahmen zur Sachaufklärung durch die Finanzbehörde[4] und zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sehr unterschiedlich ausfallen und kann nach den Umständen des Einzelfalls von einer ggf. vollautomatischen Plausibilitätsprüfung der Steuererklärung[5] bis hin zu einer intensiven Außenprüfung[6] variieren.

 

Rz. 4

Die Steuerfestsetzung durch Bescheid[7] schließt das Steuerfestsetzungsverfahren grundsätzlich ab. Stellt die Finanzbehörde fest, dass kein Steueranspruch besteht, kommt der Erlass eines Freistellungsbescheids[8] in Betracht; liegen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung einer Steuerfestsetzung nicht vor, kann die Steuerfestsetzung abgelehnt werden.[9] Ist eine Steuer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden oder durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten, so ist eine Steuerfestsetzung nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer von der Steueranmeldung abweichenden Steuer führt.[10] Die Abgabe einer Steuererklärung oder Steueranmeldung ist aber keine Voraussetzung der Steuerfestsetzung; vielmehr kann die Finanzbehörde bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch pflichtwidrige Nichtabgabe einer Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen schätzen[11] und auf dieser Grundlage die Steuer festsetzen.

 

Rz. 5

Auch wenn der Steuerbescheid grundsätzlich auf eine endgültige Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch gerichtet ist, haben die Finanzbehörden die Möglichkeit, Steuerbescheide im Hinblick auf eine schnellere Realisierung des Steueranspruchs mit einer Nebenbestimmung zu versehen und die vollständige oder partielle Überprüfung des Steueranspruchs zu einem späteren Zeitpunkt abschließen. So hat die Finanzbehörde die Möglichkeit, Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[12] festzusetzen, so lange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist und kann die Steuerfestsetzung insgesamt aufheben oder ändern, solange der Vorbehalt wirksam ist. Ferner kann die Finanzbehörde Steuern vorläufig festsetzen bzw. die Festsetzung aussetzen, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind.[13]

 

Rz. 6

Daraus, dass Steuerbescheide mit Nebenbestimmungen versehen werden können, ergibt sich zwangsläufig auch, dass für einen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt mehrere Steuerbescheide ergehen können. Diese können sich in ihren Zielen und in ihrer Wirkung unterscheiden. So kann bei zeitraumbezogenen (periodischen) Steuern im Hinblick auf eine voraussichtlich entstehende Steuerschuld ein Vorauszahlungsbescheid[14] erlassen werden, der sich später durch einen Steuerbescheid, in dem die Jahressteuerschuld festgesetzt wird, erledigt.[15] Noch bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung[16] kann ein Steuerbescheid durch einen weiteren Steuerbescheid berichtigt[17], geändert oder aufgehoben werden.[18]

 

Rz. 7

Vom Steuerfestsetzungsverfahren sind die Feststellungsverfahren[19] zu unterscheiden, die nicht die bestandskräftige Entscheidung über einen Steueranspruch, sondern (als Ausnahme von § 157 Abs. 2 AO) die bestandskräftige Entscheidung über bestimmte Besteuerungsgrundlagen zum Gegenstand haben. Hierzu gehören auch Steuermessbetragsverfahren[20], die den Kommunen eine Grundlage für die Steuerfestsetzung verschaffen.

Ferner sehen verschiedene Einzelsteuergesetze zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Erleichterung der Steuererhebung ein Steuerabzugsverfahren vor, in dem ein anderer als der Steuerschuldner, der Steuerentrichtungspflichtige, verpflichtet ist, die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen.[21] Der Entrichtungspflichtige ist in diesem Fall zur Abgabe einer Steueranmeldung[22] verpflichtet, Ansprüche gegen den Steuerentrichtungspflichtigen werden dagegen i. d. R. außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens durch Haftungsbescheid[23] nach den allgemeinen Regelungen über Verwaltungsakte festgesetzt.

Feststellungsverfahren, Steuermessbetragsverfahren und Steuerabzugsverfahren haben gemeinsam, dass sie dem Steuerfestsetzungsverfahren aus prozessökonomischen Gründen und beim Messbetragsverfahren auch wegen der auseinanderfallenden Verwaltungskompetenz vorgelagert sind. Der Steuerabzug[24] kann die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerschuldner dabei sogar entbehrlich machen.[25]

[6] §§ 193ff. AO; zum Verhältnis des Steuerfestsetzungsverfahrens zum Außenprüfungsverfahren vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 193 AO Rz. 77ff.

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