Rz. 17

Die steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht trifft den Normadressaten der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Voraussetzung ist insoweit stets die Steuerrechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger steuerlicher Pflichten nach der jeweiligen Norm sein zu können.[1] Die Erfüllung der jeweiligen Pflicht setzt sodann auch die steuerliche Handlungsfähigkeit[2] voraus. Fehlt diese, so haben die gesetzlichen Vertreter für den betreffenden Stpfl. zu handeln. Demgemäß treffen bei einem Einzelunternehmen den Betriebsinhaber die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, bei Personengesellschaften die voll haftenden Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften die Mitglieder der Leitungsorgane.[3] Grundsätzlich nicht verpflichtet ist ein Kommanditist. Bei stillen Gesellschaften ist der Inhaber verpflichtet. Bei einer Liquidation sind die Liquidatoren buchführungspflichtig, da diese gesetzliche Vertreter sind.

 

Rz. 18

Während des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Buchführungspflichten zu sorgen.[4] Mängel der Buchführung, die der Insolvenzverwalter verschuldet hat, muss sich der Schuldner zurechnen lassen.[5]

 

Rz. 19

Die steuerliche Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht ist indes keine höchstpersönliche Verpflichtung. Der Stpfl. kann sich deshalb zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines Erfüllungsgehilfen bedienen, ohne allerdings die Verantwortung auf diesen abwälzen zu können.[6] Der Stpfl. ist aber in jedem Fall zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Erfüllungsgehilfen verpflichtet.

 

Rz. 20

Die Führung von Büchern und Aufzeichnungen ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG Hilfeleistung in Steuersachen. Sofern der Stpfl. die Buchführung nicht im eigenen Betrieb erstellt, ist die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen gem. §§ 2, 3 StBerG grundsätzlich nur für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe gegeben. Dies sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.[7] Zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung s. § 3a StBerG.

 

Rz. 21

Die Buchführungshilfe in der Form des einfachen Buchens der laufenden Geschäftsvorfälle einschließlich des Kontierens von Belegen kann auch von Personen mit kaufmännischer Gehilfenprüfung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden.[8] Dieser Personenkreis ist allerdings nicht befugt, den betrieblichen Kontenplan zu erstellen, die vorbereiteten Abschlussbuchungen vorzunehmen und Jahresabschlüsse zu erstellen.[9]

[3] Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 57ff.
[4] § 155 InsO; BGH v. 29.5.1979, VI ZR 104/78, BB 1979, 1006; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, S. 37f.; vgl. auch IDW RH HFA 1.012 Tz. 4.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 140 AO Rz. 16f.
[8] BVerfG v. 18.6.1980, 1 BvR 697/77, BStBl II 1980, 706; Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge