Rz. 20

Der Ruf nach einem modernen, niederschwellig digital erreichbaren und gut vernetzten Staat wird stetig lauter. Andere Staaten holen hier kräftig auf bzw. bauen ihren Vorsprung gegenüber Deutschland erheblich aus. Die widerstreitenden Interessen aus funktionierendem Datenschutz und einem zentral gesteuertem und staatlich organisiertem Identifikationsmanagement ist allerdings nur unzureichend versöhnt. Das Misstrauen gegenüber einem durch "Big Data" erstarkenden Staat und die Sorge vor einem grundlosen Datensammeln in den einschlägigen Stellungnahmen ist greifbar.[1]

Zugleich ist aber in Ermangelung von kurz- oder mittelfristig verfügbarer Alternativen nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den mit dem RegMoG-E eingeschlagenen Weg ändern oder aufgeben wird. So sind aktuell zwei weitere Bestrebungen im Gange, die ebenfalls das Identifikationsmerkmal für eine außersteuerliche Nutzung heranziehen wollen. So ist zum einen geplant, Familienleistungen in einem digitalen Prozess verfügbar zu machen und dabei zur Zuordnung der Antragsteller auf das Identifikationsmerkmal zurückzugreifen.[2] Zum anderen wird die digitale Rentenübersicht eine Berechnung auf Knopfdruck ermöglichen, wobei ebenfalls das Identifikationsmerkmal für die Identifizierung des Anfragenden genutzt werden soll.[3]

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung darf erwartet werden, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der überbordenden außersteuerlichen Nutzung des Identifikationsmerkmals erneut überprüft werden wird. Mit Blick auf die verfassungsmäßige Rechtfertigung, die der BFH[4] seinerzeit nur mit Blick auf die strikte Zweckbindung für das Besteuerungsverfahren und die Notwendigkeit für die Durchführung desselben angenommen hat, mag zweifelhaft sein, ob dies nunmehr weiterhin für richtig erachtet wird. Da nunmehr auch Betroffene, die bislang noch nicht steuerlich in Erscheinung getreten sind, eine Identifikationsnummer erhalten sollen[5], scheint die seinerzeitige verfassungsmäßige Rechtfertigung überholt zu sein. Denn das Identifikationsmerkmal soll auch Personen zugeteilt werden, die im Inland nicht steuerpflichtig sein können (z. B. sind im Passwesen Verwaltungsverfahren bei im Ausland steuerpflichtigen Personen denkbar, die bei deutschen Passbehörden einen Pass beantragen). Im Ergebnis tragen die Gründe für die Zuteilung auch bei erweiterter Verwendung des Identifikationsmerkmals für außersteuerliche Zwecke, da zweifelsfrei die Durchführung der außersteuerlichen Verwaltungsverfahren unter Zuhilfenahme dieses Merkmals effektiver und leichter vollzogen werden können, sodass sie der Sicherstellung des gesetzmäßigen Verwaltungsvollzugs zu dienen bestimmt sind. Weder das Argument, dass Daten ohne aktuelles Erfordernis verarbeitet werden (sog. Vorratsdatenspeicherung), noch dass eine Profilbildung über Betroffene erstellt werden, überzeugt, da eine über den bisherigen Personenkreis hinausgehende Zuteilung nur dann erfolgt, wenn aktuell ein Verwaltungsverfahren, in dem eine Authentifizierung nach Maßgabe des § 10 OZG (sog. Datencockpit) vorgesehen ist, betrieben ist. Zentral bei der Registermodernisierungsbehörde gespeichert werden lediglich die zur Identifizierung erforderlichen Daten des Betroffenen[6], wonach eine zentrale Profilbildung Betroffener ausgeschlossen ist.

[1] Matthes, in BeckOK AO, § 139a AO Rz. 23; Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 139a Rz. 3.
[2] Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 10.12.2020, BT-Drs. 19/21987.
[3] Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021, BGBl I 2021, 154.
[5] Vgl. § 139a Abs. 1 AO-E, RegMoG-E, BT-Drs. 19/24226, Art. 3 Ziff. 1.
[6] Vgl. § 4 Abs. 2 IDNrG-E, RegMoG-E, BT-Drs. 19/24226, Art. 1.

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