Rz. 4

Nach der Rspr. des BVerfG[1] verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass alle Stpfl. durch ein Steuergesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen.

Demnach müssen die Finanzbehörden aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Lage sein, die Angaben des Stpfl. zu verifizieren. Hierzu steht ihnen zwar grds. ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung. Die Befugnisse werden jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht optimal genutzt. Vielfach scheitert die Auswertung einer steuererheblichen Information bereits an dem Umstand, dass die Information mangels eindeutiger Identifizierung des Stpfl. nicht sicher zugeordnet werden kann. Mit dem stetig aufwachsendem Informationsfluss steuerlich relevanter Informationen aus dem In- und Ausland wird dieser Umstand immer prekärer. Dieser Missstand ist nicht zuletzt auf das gegenwärtige System der Steuernummernvergabe, das eine nicht dauerhafte und damit auch nicht eindeutige Zuweisung eines Ordnungsmerkmals vorsieht, zurückzuführen. Um diesen Umstand wissend, ist leicht verständlich, warum hochmobile Stpfl. durch eine regelmäßige Verlegung Ihres Wohnsitzes oder – noch einfacher – ihres Geschäftssitzes sich dem Zugriff einer Außenprüfung entziehen oder wenigstens eine über mehr als einen Veranlagungszeitraum reichende Fallkenntnis verhindern.

 

Rz. 5

Ein Steuernummernsystem, das eine sichere Identifikation der Stpfl. ermöglichen soll, setzt voraus, dass jeder Stpfl. nur eine Nummer erhält[2], die Nummer sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändert (Unveränderlichkeit) und das gesamte System dauerhaft Bestand hat (Beständigkeit). Dieser Zweck wird durch die Einführung eines bundeseinheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren, das losgelöst von der föderalen Struktur der Steuerverwaltung und unabhängig von Finanzamtszuständigkeiten vergeben wird, erreicht. Dem verfassungsrechtlichen Gebot, alle Stpfl. durch ein Steuergesetz sowohl rechtlich als auch tatsächlich gleich zu belasten, kann hierdurch in optimierter Weise Folge geleistet werden. Insbes. stehen den Finanzbehörden bessere Kontrollmöglichkeiten bei der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und des Steuerbetrugs zur Verfügung.

[2] Eindeutigkeit; zur Mehrfachvergabe von Identifikationsnummern durch das BZSt vgl. Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 139a AO Rz. 1a.

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