Rz. 2

§ 139a AO legt u. a. fest, dass das Bundeszentralamt für Steuern[1] jedem Stpfl. zum Zweck der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zuteilt. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer[2], wirtschaftlich Tätige, zu denen auch natürliche Personen zählen, eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.[3] Aus §§ 139b und 139c AO gehen Art und Umfang der Verwendung der Identifikationsmerkmale sowie die beim BZSt zu speichernden Daten hervor. Außerdem wird bestimmt, zu welchen konkreten Zwecken die Daten gespeichert werden dürfen. § 139d AO enthält sodann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung.

 

Rz. 3

Außerhalb der AO wurde Art. 97 § 5 EGAO durch das StÄndG 2003 eingefügt. Danach kann das BMF durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des Identifikationsmerkmals[4] bestimmen. Ferner wurden das FVG, das MRRG sowie die Erste und Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung angepasst.

[1] BZSt, vormals Bundesamt für Finanzen – BfF, Bezeichnung geändert durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. 22.9.2005, BGBl I 2005, 2809.
[2] Vgl. § 139b AO.
[3] Vgl. § 139c AO.

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