Rz. 19

Die Sperrwirkung tritt jeweils nur "soweit" ein, wie einer der Ausschlussgründe nach § 7 Abs. Nr. 1-3 StraBEG eingreift. Fraglich ist, wie diese Einschränkung auszulegen ist.

Nach § 7 S. 1 Hs. 1 StraBEG tritt die Straf- und Bußgeldfreiheit nicht ein, "soweit vor Eingang einer strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG oder einer Handlung i. S. d. § 6 StraBEG" ein Ausschlussgrund eingreift. Im Gegensatz dazu wurde bei §§ 371 Abs. 2 Nr. 1b, 378 Abs. 3 AO die Formulierung "wegen der Tat" gewählt. Dementsprechend geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 7 S. 1 Nr. 1 und S. 2 StraBEG vom Ausschluss der Strafbefreiung bei "Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen eines Steuerdelikts" aus.[1] Daraus könnte abgeleitet werden, dass eine Prüfungsanordnung, Tatentdeckung, Verfahrenseinleitung oder Berichtigung/Ergänzung unabhängig von Steuerart und Besteuerungszeitraum jede strafbefreiende Erklärung sperrt.[2]

Aus dem Wortlaut der Ausschlussgründe der Nr. 1b und 2 ergibt sich aber, dass diese auf die konkrete Tat abstellen. So spricht Nr. 1b von "die Tat" und Nr. 2 von "einem Tatbeteiligten", was ebenfalls eine konkrete Tat als Bezugspunkt voraussetzt. Ferner bezieht sich auch Nr. 3 nach seinem Sinn und Zweck nur auf konkrete Lebenssachverhalte[3], da sonst eine einzige Berichtigung für alle anderen Jahre und Steuerarten die Möglichkeit einer Amnestie ausschließen würde.

 

Rz. 20

Die Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte führt insoweit zu einem überzeugenden Ergebnis: Nach dem Vorentwurf griff die Sperrwirkung bereits ein, "wenn" einer der Ausschlussgründe gegeben war. Damit sollte eine umfassende Sperrwirkung erzielt werden, sodass z. B. während eines laufenden Selbstanzeigeverfahrens eine strafbefreiende Erklärung generell ausgeschlossen wäre. Die Formulierung "wenn" wurde im StraBEG in "soweit" geändert. Daraus ist abzuleiten, dass für alle Sachverhalte, die nicht Gegenstand einer Prüfungsanordnung, der Tatentdeckung, eines eingeleiteten Verfahrens oder einer Nacherklärung sind, die strafbefreiende Erklärung wirksam abgegeben werden kann.[4] Folglich ist es möglich, Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung dort zu kombinieren, wo es wirtschaftlich sinnvoll ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie nicht bzgl. eines einheitlichen Lebenssachverhalts kombiniert werden können[5] und dass die Selbstanzeige nicht zuerst abgegeben wird, damit die Sperrwirkung des § 7 S. 1 Nr. 1 oder 2 StraBEG nicht durch eine schnelle Einleitung oder schnelle Fahndungsmaßnahmen ausgelöst werden kann.[6]

 

Rz. 21

Aus der Formulierung des § 7 S. 1 Hs. 1 StraBEG ("soweit") ergibt sich auch, dass eine vorsätzlich unvollständig abgegebene strafbefreiende Erklärung nicht vollständig unwirksam ist und keine neue Straftat darstellt. Vielmehr bleibt sie wirksam für die Sachverhalte, die sie erfasst.[7] Strafrechtliche Konsequenzen ergeben sich nur im Hinblick auf die nicht erfassten Zeiträume oder Steuern, bzgl. derer folglich auch keine straf- oder bußgeldbefreiende Wirkung eingetreten ist.

[1] Vgl. Regierungsentwurf v. 18.6.2003, BT-Drs. 15/1309, 18.
[2] Tormöhlen/Klepsch, wistra 2003, 362, 369.
[3] Vgl. Rz. 17f.
[4] Randt/Schauf, DStR 2003, 1369, 1374; vgl. auch FG Baden-Württemberg v. 11.12.2006, 6 K 214/05, EFG 2007, 330.
[5] Vgl. Rz. 17f.
[6] Im Übrigen zum Umfang der Sperrwirkung Rz. 4, 15ff.
[7] Joecks/Ranft, Steueramnestie, Rz. 519ff.

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