Rz. 4

Auch für § 130 OWiG gelten die §§ 15 StraBEG nicht entsprechend, da es an einer ausdrücklichen Regelung in § 6 StraBEG fehlt. Folglich kann die neben den §§ 378ff. AO häufig vorliegende Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben verfolgt werden.

Aufgrund der Regelung des § 30 Abs. 4 S. 3 OWiG ist allerdings eine Ahndung nach § 30 OWiG generell ausgeschlossen, da die steuerrechtliche Anlasstat bei Vorliegen einer wirksamen strafbefreienden Erklärung aus Rechtsgründen nicht verfolgt werden kann. Ist die Amnestieerklärung jedoch unvollständig, so sind die Verhängung einer Geldbuße in einem selbstständigen Verfahren und ihre Bemessung nach dem ursprünglichen wirtschaftlichen Vorteil möglich (ebenso Tormöhlen/Klepsch, wistra 2003, 362, 368; zweifelnd hingegen Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 6 StraBEG Rz. 6).

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