Rz. 16

Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, unter Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen die Erklärung z. B. auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Dies folgt schon daraus, dass sich anderenfalls aus § 89 AO eine Hinweispflicht der Verwaltung ergeben würde, wenn bei Überprüfung einer unvollständigen Amnestieerklärung eine Steuerhinterziehung festgestellt werden würde.

Es besteht auch keine Verpflichtung der Finanzbehörde, innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG oder einer anderen Frist die eingegangene Erklärung auf Fehler zu überprüfen und den Erklärenden zu benachrichtigen.[1] Folglich gilt nach BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Rz. 12.5 auch nur, dass das zuständige FA auf Mängel hinweisen kann.[2]

Vielmehr hat sie nur die Erklärung entgegenzunehmen, sie mit der Steuerakte des Erklärenden zusammenzuführen und den fristgerechten Zahlungseingang zu überwachen; eine inhaltliche Prüfung erfolgt nicht.[3] Auch eine Günstigerprüfung im Verhältnis zu einer Selbstanzeige findet nicht statt. Folglich gibt es auch keine Grundlage für die Unbeachtlichkeit eines Mangels der Amnestieerklärung, wenn das zuständige FA ihn nicht innerhalb eines Monats beanstandet.[4]

Erlangt die Behörde jedoch positiv Kenntnis von einem Mangel der Erklärung, der dazu führt, dass die vom Erklärenden gewollte Rechtsfolge nicht eintritt, so ist – wenn man von der Anwendbarkeit des § 89 AO im Steuerstrafverfahren ausgeht[5] – ihm dies mitzuteilen. Auch im Fall eines Hinweises nach § 89 AO ist für das Eintreten der Straf- und Bußgeldfreiheit nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Frist des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG maßgeblich.

[2] Vgl. zur Anwendbarkeit des § 89 AO § 10 StraBEG Rz. 15.
[3] Vgl. § 10 StraBEG Rz. 7; ebenso Klengel/Mückenberger, BB 2003, 2094, 2095; Sell, DStR 2003, 1185, 1188; Tormöhlen/Klepsch, wistra 2003, 362, 365.
[5] Vgl. dazu § 3 StraBEG Rz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge