Rz. 15

Es ist fraglich, ob § 89 AO auch auf die strafbefreiende Erklärung anwendbar ist. Dies könnte sich aus dem Sinn und Zweck dieser Norm ergeben: Durch § 89 AO soll verhindert werden, dass der Bürger aufgrund seiner Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit seiner Rechte verlustig geht, obwohl die Verwaltung dies bereits erkannt hat.[1] Dies könnte für die Fälle, in denen der Erklärende glaubt, eine wirksame Amnestieerklärung abgegeben zu haben, die Finanzbehörde jedoch deren Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit erkennt, auch auf den Anwendungsbereich des StraBEG zu übertragen sein. Entsprechend wird in BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Rz. 12.5 davon ausgegangen, dass das zuständige FA den Erklärenden auf Mängel der Erklärung hinweisen kann.[2]

Diese Ansicht steht jedoch in einem starken Spannungsverhältnis zu dem im Strafverfahren geltenden und in § 152 Abs. 2 StPO normierten Legalitätsprinzip. Aus jeder Amnestieerklärung ergibt sich der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung, sodass die Finanzbehörde verpflichtet ist, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es zumindest sehr fraglich, ob § 89 AO auch auf den Bereich des Steuerstrafrechts übertragbar ist.[3]

Wenn man von der Anwendbarkeit des § 89 AO im Bereich der strafbefreienden Erklärung ausgeht, so muss sich die Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit allerdings aus der Erklärung selbst ergeben (z. B. fehlende Unterschrift, offensichtliche Rechenfehler).

[2] Vgl. auch Joecks/Randt, Steueramnestie, Rz. 260.
[3] Vgl. ausführlicher § 3 StraBEG Rz. 5; vgl. ferner Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2005, § 10 StraBEG Rz. 21ff.

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