Rz. 12

Eine analoge Anwendung des § 129 AO auf offenbare Unrichtigkeiten einer strafbefreienden Erklärung würde voraussetzen, dass eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung besteht und die Rechts- und Interessenlage des ungeregelten Falls der des geregelten Falls vergleichbar ist. Sinn und Zweck des § 129 AO ist es, eine Berichtigung zu ermöglichen, wenn der äußere Wortlaut eines Verwaltungsakts nicht seinen tatsächlichen, objektiven Regelungsgehalt wiedergibt. Äußerer Schein und objektiver Gehalt des Verwaltungsakts weichen somit offensichtlich voneinander ab; § 129 AO dient dazu, dieses äußere Erscheinungsbild mit dem objektiven Regelungsgehalt in Einklang zu bringen.[1]

Da die strafbefreiende Erklärung durch § 10 Abs. 2 S. 1 StraBEG einer Steuerfestsetzung gleichgestellt ist, handelt es sich bei ihr um einen Verwaltungsakt kraft Fiktion. Auch bei ihr kann es zu offenbaren Unrichtigkeiten kommen, sodass äußerer Schein und objektiver Gehalt des Verwaltungsakts offensichtlich voneinander abweichen können. Folglich ist eine analoge Anwendung des § 129 AO möglich.[2] Für die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit gegeben ist, ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen.[3]

Geht man von der analogen Anwendbarkeit des § 129 AO aus, so ist eine Berichtigung nach dieser Vorschrift nur möglich, wenn der Erklärende überzeugend darlegt, dass nur ein mechanisches Versehen vorliegt. Handelt es sich hingegen z. B. um einen Rechtsanwendungsfehler, so ist § 129 AO auch analog nicht anwendbar.

[2] Zustimmend Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2005, § 10 StraBEG Rz. 15; vgl. auch FG Düsseldorf v. 17.2.2011, 14 K 2780/09 E, EFG 2011, 1279, bestätigt durch BFH v. 26.2.2013, VIII R 6/11, Haufe-Index 6643609, wistra 2014, 152.

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