Rz. 13

Die Frist für eine Berichtigung analog § 129 AO kann jedoch nach dem Sinn und Zweck des StraBEG nur die des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG sein. Eine unbefristete Korrekturmöglichkeit würde wie auch jede andere Frist dazu führen, dass nicht innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung Rechtssicherheit und Rechtsfriede eintreten.[1] Ferner würde eine spätere Berichtigung in analoger Anwendung des § 129 AO auch nicht sinnvoll sein. Nach dem klaren Wortlaut des StraBEG greift die straf- und bußgeldbefreiende Wirkung nur soweit ein, wie erklärt und innerhalb der Frist gezahlt wurde. Würde nach Ablauf der 10-Tages-Frist eine Berichtigung nach § 129 AO erfolgen, durch die die zu zahlende Steuer höher wird, so würde dies selbst dann nicht zu einer Strafbefreiung führen, wenn innerhalb von 10 Tagen nach der Berichtigung die sich daraus ergebende Zahlung erfolgt. Auch eine erneute Amnestieerklärung wäre aufgrund der Sperrwirkung des § 7 S. 1 Nr. 3 StraBEG ausgeschlossen.[2] Das StraBEG überträgt die Verantwortung für die Abgabe der strafbefreienden Erklärung, ihre Vollständigkeit, die rechtzeitige Zahlung und den Nachweis ihres Gegenstands in vollem Umfang dem Erklärenden. Folglich widerspräche es den zugrunde liegenden Wertungen und dem Wortlaut des StraBEG, ein "Hintertürchen" zu öffnen, um die 10-Tages-Frist und die "Soweit"-Regelungen der §§ 4 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG zu umgehen.[3]

Entdeckt der Erklärende nach Ablauf der Frist des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO, so hat er allerdings aufgrund § 7 S. 2 StraBEG die Möglichkeit, eine erneute strafbefreiende Erklärung bzgl. des Teils abzugeben, der von der unrichtigen Erklärung nicht erfasst wurde, sofern nicht der Ausschlussgrund des § 7 S. 1 Nr. 3 StraBEG eingreift.[4]

[1] Zur Fristberechnung vgl. § 1 StraBEG Rz. 4.
[3] Vgl. auch BMF v. 16.9.2004, IV A 4 – S 1928 – 120/04, n. v., Fragen 28, 29; zweifelnd bzgl. der Fristlänge von 10 Tagen Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2005, § 7 StraBEG Rz. 15.

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