Rz. 12

Abs. 6 regelt bestimmte Veröffentlichungspflichten, denen das BZSt im Interesse einer einfachen Anwendung des PStTG durch meldende Plattformbetreiber nachkommen soll.

 

Rz. 13

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten steht es nach der DAC-7-Richtlinie frei, zu notifizieren, dass sie in Bezug auf ihre jeweiligen meldepflichtigen Anbieter die Angabe zur Kennung des Finanzkontos[1] nicht verwenden werden.[2] Diese Angabe wird daraufhin, sofern sie für den Plattformbetreiber verfügbar ist, nicht übermittelt. Nach Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 veröffentlicht das BZSt die entsprechenden Notifikationen der zuständigen Behörden, damit meldende Plattformbetreiber informiert sind, in Bezug auf welche meldepflichtigen Anbieter sie die Kennung des Finanzkontos nicht zu melden brauchen. Wie Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 regelt, notifiziert das BMF gegenüber der Europäischen Kommission, dass sie die Finanzkontenkennung von meldenden Plattformbetreibern in Bezug auf im Inland ansässige Anbieter nicht verwenden wird. Dies folgt daraus, dass der Nutzen der Angabe des Finanzkontos in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung steht und aus Gründen der Datenminimierung nicht sinnvoll ist.[3]

 

Rz. 14

Das BMF hat mit Schreiben vom 27.6.2023 gem. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG mitgeteilt, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Art. 8ac der Richtlinie EU/2011/16 nicht zu verwenden beabsichtigt.[4] Infolge der Mitteilung sind meldepflichtige Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden.

 

Rz. 15

Abs. 6 Nr. 2 regelt, dass das BZSt Feststellungen veröffentlicht, die im Wege von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission in Bezug auf die Gleichwertigkeit des Informationsaustausches mit Drittstaaten getroffen wurden.[5]

 

Rz. 16

Abs. 6 Nrn. 3 und 4 regeln die Veröffentlichung von Übersichten durch das BZSt, anhand derer meldende Plattformbetreiber etwaige Möglichkeiten zur Erhebung bzw. Überprüfung von Angaben zu meldepflichtigen Anbietern leicht entnehmen können sollen, die die Mitgliedstaaten oder die EU zur Verfügung stellen.[6]

[2] Vgl. Art. 1 Nr. 8 der DAC-7-Richtlinie bzw. Art. 8ac Abs. 2 lit. h der RL 2011/16/EU.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 64.
[5] Vgl. § 7 PStTG.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 64.

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