Rz. 1

Abs. 1 bestimmt, dass das BZSt die Informationen zu meldepflichtigen Anbietern entgegenzunehmen und zu speichern hat. Die entgegenzunehmenden Informationen werden entweder aus dem Ausland von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten aufgrund Art. 8ac Abs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie, von nicht in der EU ansässigen Plattformbetreibern oder von im Inland ansässigen meldenden Plattformbetreibern übermittelt. Die Informationen werden gespeichert, um ihre weitere Verarbeitung zu ermöglichen.

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