Rz. 11
Abs. 8 bestimmt, dass jeder freigestellte Plattformbetreiber, für den eine Feststellung über die Freistellung oder eine Verlängerung einer Feststellung durch das BZSt getroffen worden ist, dem BZSt unverzüglich jede Änderung der in der Antragstellung gemachten Angaben mitzuteilen hat.[1]
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