Rz. 9

Für die Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers entsteht nach Abs. 7 eine Gebühr. Diese soll zumindest in den Teilen den Aufwand kompensieren, der dem BZSt im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen entsteht.[1] Die Gebühr ist vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen. Sie ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten und beträgt 5.000 EUR für jeden Antrag auf Feststellung sowie 2.500 EUR für jeden Antrag auf Verlängerung einer Feststellung.

 

Rz. 10

Die Gebühr ist vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen. Sie ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten und beträgt 5.000 EUR für jeden Antrag auf Feststellung sowie 2.500 EUR für jeden Antrag auf Verlängerung einer Feststellung.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 66.

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