Rz. 7

Abs. 5 regelt die Befugnis des BZSt, mit anderen zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei Bedarf koordiniert vorzugehen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Antragstellers hierauf.[1] Gegenstand eines etwaigen Austauschs mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten dürften regelmäßig Informationen sein, die auf Angaben des Stpfl. in seinem Antrag zurückgehen.[2] Eine Anhörung gem. § 117 Abs. 4 Satz 3 AO verhindere bzw. erschwere die rechtzeitige Entscheidung über den Antrag[3], weshalb sie daher nach Abs. 5 Hs. 2 nicht stattfindet.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 66.

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