Rz. 6
Abs. 4 Satz 1 bestimmt die Informationen, die im Rahmen des Antrags anzugeben und mit Unterlagen (Satz 2) zu untermauern sind. Mithilfe der Angaben gemäß der Nrn. 5 und 7 soll das BZSt entscheiden, inwieweit eine Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten angezeigt ist, um unrichtige oder sich widersprechende Feststellungen zu vermeiden.[1]
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