Rz. 6

Abs. 4 Satz 1 bestimmt die Informationen, die im Rahmen des Antrags anzugeben und mit Unterlagen (Satz 2) zu untermauern sind. Mithilfe der Angaben gemäß der Nrn. 5 und 7 soll das BZSt entscheiden, inwieweit eine Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten angezeigt ist, um unrichtige oder sich widersprechende Feststellungen zu vermeiden.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 65.

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