Rz. 3
Eine einmal getroffene Feststellung kann gemäß Abs. 2 auf Antrag verlängert werden, wobei auf die Nachweise und Erkenntnisse eines früheren Verfahrens zurückgegriffen werden kann. Die Anforderungen folgen aus Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]
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