Rz. 26

Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 PStTG wird für die Antragsbearbeitung eine pauschale Gebühr in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt, auf deren Erhebung jedoch bei Unbilligkeit verzichtet werden kann.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt. Ein Verzicht kommt nach § 10 Abs. 5 Satz 5 PStTG insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag noch vor Auskunftserteilung zurückgezogen wird.

 

Rz. 27

 
Hinweis

Praxishinweis[2]: Die Pauschalgebühr sollte in Anbetracht der weitgehenden Bindungswirkung zum Anlass genommen werden, im Rahmen einer Antragstellung möglichst viele offene Rechtsfragen zu klären.

 

Rz. 28

Die Gebührenerhebung begegnet bereits dem Grunde nach verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ein vermeintlicher Vorteilsausgleich als Gebührengrund trägt die Pauschalgebühr im Fall des § 10 Abs. 1 PStTG nicht.[3]

 

Rz. 29

Durch die Auskunft wird ausschließlich sichergestellt, dass dem Plattformbetreiber aus der staatlichen Indienstnahme keine Nachteile erwachsen. Er profitiert von keinerlei Gestaltungsvorteilen, sondern kann lediglich die Haftung für die Schlechterfüllung einer rein fremdnützigen Tätigkeit abwenden.[4]

 

Rz. 30

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst erkannt, dass das BZSt als zuständige Behörde das Vorliegen von Melde- und Sorgfaltspflichten ohnehin beurteilen muss.[5] Vor diesem Hintergrund ist auch der teilweise Kostenausgleich als Rechtfertigungsgrund der Gebühr zweifelhaft.[6] Ob im Rahmen einer Auskunftserteilung tatsächlich ein ausgleichsfähiger Mehraufwand gegenüber einer behördlichen Subsumtion des Sachverhalts anfällt, ist zumindest fraglich.[7]

[2] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1340.
[3] Zur insoweit vergleichbaren Gebührenerhebung nach § 89 Abs. 4 AO im umsatzsteuerlichen Kontext Reiners UR 2021, 655 (657f.).
[4] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1340.
[5] Vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/4376, 5.
[6] Vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 20/4376, 88.
[7] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1340.

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