Rz. 18

Die Auskunft ist gem. § 10 Abs. 4 PStTG für Zwecke des PStTG grundsätzlich bindend, also hinsichtlich der Aufzeichnungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten des Plattformbetreibers.

 

Rz. 19

 
Hinweis

Praxishinweis[1]: Es sei an dieser Stelle erneut auf die terminologische Autonomie des PStTG und seinen bloß verfahrensrechtlichen Charakter hingewiesen: Im selben Maße, wie sich etwa die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als unternehmerisch nicht auf die Frage auswirkt, ob eine relevante Tätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStTG vorliegt, kann sich umgekehrt ein Stpfl. auch nicht dahingehend auf eine nach § 10 Abs. 1 PStTG erteilte Auskunft berufen, dass seine auf einer Plattform angebotene Tätigkeit irrelevant i. S. d. § 5 Abs. 1 PStTG und folglich keine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. UStG sei.

[1] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.

6.1 Sachverhaltsidentität als Voraussetzung der Bindungswirkung

 

Rz. 20

Voraussetzung ist jedoch die vollständige Identität des im Antrag dargelegten und des später tatsächlich verwirklichten Sachverhalts. Hierin liegt ein bemerkenswerter Unterschied zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, bei der geringfügige Sachverhaltsabweichungen dem Eintritt der Bindungswirkung nicht entgegenstehen.[1]

 

Rz. 21

Eine derart strenge Vorgabe ist nicht nachvollziehbar und läuft dem intendierten Normzweck zuwider, Rechtssicherheit für Plattformbetreiber zu schaffen.[2] Die Antragstellung wird hierdurch erschwert und der Aufwand für die Sachverhaltsdarstellung signifikant erhöht. Da nach dem Gesetzeswortlaut dem BZSt bei einer festgestellten Abweichung keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich der Auskunftserteilung verbliebe, ist in der praktischen Anwendung eine teleologische Reduktion des Tatbestandsmerkmals geboten. Eine Sachverhaltsidentität muss danach so lange angenommen werden, wie etwaige Abweichungen ohne Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nach dem PStTG bleiben.[3]

 

Rz. 22

 
Hinweis

Praxishinweis[4]: Aus diesem Grund ist eine umso genauere Kenntnis des Geschäftsmodells des Antragstellers für eine erfolgreiche Antragstellung unerlässlich.

[1] § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV; Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.
[3] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.
[4] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.

6.2 Subjektive Bindungswirkung

 

Rz. 23

Die erteilte Auskunft verpflichtet als einseitig begünstigender Verwaltungsakt lediglich die Finanzverwaltung. Dem Antragsteller hingegen bleibt es unbenommen, auch nach Auskunftserteilung einen abweichenden Rechtsstandpunkt zu vertreten und diesen ggf. auch klageweise durchzusetzen.[1]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.

6.3 Ausschlussgründe / Wegfall der Bindungswirkung

 

Rz. 24

Eine Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn die Auskunft zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.[1] Darüber hinaus ist die Bindungswirkung nicht nur abhängig von der Änderung relevanter Rechtsvorschriften. Sie kann auch mit Wirkung für die Zukunft durch Aufhebung oder Änderung entfallen, wenn die Auskunft unrichtig war.[2]

 

Rz. 25

Die Auskunft wirkt vorbehaltlich der o. g. Konstellationen zeitlich unbegrenzt. Anders als im Rahmen der Feststellung nach § 11 PStTG ist somit keine periodische Neubescheidung erforderlich.[3]

[3] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge