Rz. 13

Der Antragsteller muss sein besonderes Interesse an einer Auskunftserteilung darlegen. Dass – anders als etwa im Rahmen einer verbindlichen Auskunft – kein besonderes steuerliches Interesse gefordert wird, erklärt sich mit den fehlenden materiell-rechtlichen Implikationen des PStTG.[1]

 

Rz. 14

Der Nachweis eines besonderen Interesses wird im Rahmen der Antragstellung selten problematisch sein. Hierfür spricht nicht nur die grundsätzliche Gebührenpflicht der Auskunft. Das besondere Interesse des Antragstellers resultiert auch aus den erheblichen Haftungsrisiken gem. §§ 25 und 26 PStTG. Vor diesem Hintergrund wären zu strenge Anforderungen an das Vorliegen des besonderen Interesses rechtsstaatlich nicht zu rechtfertigen.[2]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.

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