Rz. 2

Das GG befasst sich in Art. 104a115 GG mit dem Finanzwesen. Die durch das Finanzreformgesetz v. 12.5.1969[1] mit Wirkung ab 1.1.1970 geänderten bzw. neu gefassten Art. 105108 GG betreffen die Seite der Einnahmen durch Steuern. Als Teil der dort geregelten Steuerhoheit (diese wiederum ist Teil der Finanzhoheit und damit der Staatshoheit) ist neben der Gesetzgebungshoheit (Art. 105 GG; vgl. zu der bundesgesetzlichen Regelung von Steuern § 1 AO Rz. 5, 5a) und der Ertragshoheit (Art. 106 GG; vgl. § 3 AO Rz. 11, 12) die Verwaltungshoheit verfassungsrechtlich geregelt.

Art. 108 GG teilt zunächst die Verwaltung der einzelnen Steuern auf Bundes- und Landesfinanzbehörden (vgl. §§ 1, 2 FVG Rz. 1) auf. Art. 108 Abs. 1 S. 1 GG weist dabei die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt sowie der EU-Abgaben den Bundesfinanzbehörden zu. Die übrigen Steuern werden nach Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG durch die Landesfinanzbehörden verwaltet. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG erlaubt den Ländern, durch Landesgesetz die Verwaltung der den Gemeinden voll zufließenden Steuern ganz oder teilweise auf die Gemeindefinanzbehörden zu übertragen. Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG sieht vor, dass durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz die Verwaltung von Steuern, die an sich von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, den Landesfinanzbehörden übertragen und umgekehrt den Landesfinanzbehörden zur Verwaltung zugeordnete Steuern durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Von dieser Möglichkeit ist u. a. dadurch Gebrauch gemacht worden, dass durch das UStG-BinnenmarktG v. 25.8.1992[2] in § 5 Nr. 9 FVG für den Bereich der USt die Ermittlungen für den Auskunftsverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten sowie die anzustellenden Ermittlungen den Hauptzollämtern übertragen worden waren (jetzt: Finanzämter).

Die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden geschieht bei Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund zufließen (Steuern nach Art. 106 Abs. 1 GG und Verbundsteuern nach Art. 108 Abs. 3 GG; vgl. § 3 AO Rz. 11) durch Auftragsverwaltung des Landes im Auftrag des Bundes[3]. Dies gilt auch hinsichtlich des Landesanteils an den Verbundsteuern, sodass die Länder insoweit eigene Steuern im Auftrag des Bundes verwalten. Die Aufsicht und Weisungsbefugnis des Art. 85 Abs. 3, 4 GG wird dabei von Art. 108 Abs. 3 GG anstelle der Bundesregierung dem BMF zugewiesen. Dieses kann im Einzelfall – im Regelfall über die obersten Landesbehörden – Weisungen erteilen. Es kann auch im Rahmen seiner Aufsicht, die sich auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführungen erstreckt, Berichte und Aktenvorlagen verlangen. Über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Weisungen kann das BMF grundsätzlich nicht erteilen, da die in Art. 108 Abs. 3 GG nicht in Bezug genommene Vorschrift des Art. 85 Abs. 2 S. 1 GG nur der Bundesregierung den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrats zuweist[4]. Art. 108 Abs. 7 GG enthält eine entsprechende Sondervorschrift, die sich für die Fälle der Auftragsverwaltung mit Art. 85 Abs. 2 S. 2 GG deckt und dort ebenfalls die allgemeine Verwaltungsvorschrift von der Zustimmung des Bundesrats abhängig macht.

Deswegen gibt das BMF keine Erlasse an die Landesfinanzbehörden heraus, sondern sendet an die Finanzminister und -senatoren der Länder vorher mit diesen abgestimmte Schreiben. Diese geben dann wiederum gleichlautende Erlasse an die ihnen nachgeordneten Behörden heraus.

Der Aufbau auch der Landesfinanzbehörden konnte, wie durch das FVG geschehen, nach Art. 108 Abs. 2 S. 2 GG durch Bundesgesetz geregelt werden. Dazu bestimmt Art. 108 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3 GG, dass die Leiter der Mittelbehörden, soweit solche eingerichtet sind, im Benehmen mit der Landesregierung bzw. im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt werden.

[1] BGBl I 1969, 359.
[2] BGBl I 1992, 1548.
[4] S. aber § 21a FVG.

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