1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch die Herauslösung der Bundesabteilungen aus den bisher grundsätzlich gemeinsamen Oberfinanzdirektionen und die Bildung der Bundesfinanzdirektionen hat sich die Regelung der Leitungsfunktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen vollständig vereinfacht. Zuvor war in § 9 FVG a. F. eine recht umfangreiche und komplizierte Regelung erforderlich gewesen. Die beamten- und dienstrechtliche Stellung des Oberfinanzpräsidenten bzw. der Oberfinanzpräsidentin mussten vor einigen Jahren detailliert für die in Betracht kommenden Fallgruppen geregelt werden, da die Zahl der klassischen gemeinsamen Oberfinanzdirektionen von Bund und Land immer weiter abnahm und an ihre Stelle die verschiedenartigsten Gestaltungen getreten sind. Für die bei der Auflösung aller Bundes- oder Landesabteilungen oder sogar der ganzen Oberfinanzdirektion im Amt befindlichen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen mussten beamtenrechtliche und versorgungsrechtliche gesetzliche Regelungen getroffen werden. In den folgenden Ausführungen wird aus Vereinfachungsgründen für die Leiter der Oberfinanzdirektion und für den Bundespräsidenten nur die männliche Form benutzt, obwohl es eine Reihe von Oberfinanzpräsidentinnen gegeben hat bzw. gibt, nicht dagegen eine Bundespräsidentin.

2 Leitung der Bundesfinanzdirektion

 

Rz. 2

Der Präsident leitet die Bundesfinanzdirektion. Er ist damit Dienstvorgesetzter aller in der Bundesfinanzdirektion tätigen Verwaltungsangehörigen des Bundes. § 9 Abs. 1 S. 2 FVG lässt es zu, dass ihm die Leitung einer Abteilung übertragen wird. Da als Leiter der Abteilungen i. d. R. Finanzpräsidenten bzw. Abteilungsdirektoren eingesetzt sind, wäre ein Nebeneinander von Finanzpräsidenten bzw. Abteilungsdirektoren und dem Präsidenten der Bundesfinanzdirektion keine glückliche Lösung. Sie war bisher bei den Oberfinanzdirektionen auch nicht üblich. Besteht die Bundesfinanzdirektion allerdings nur aus einer Abteilung, so würde bei einem Übereinander von Präsident und Finanzpräsident bzw. Abteilungsdirektor die doppelte Leitungstätigkeit unglücklich sein. Für diesen Fall bietet § 9 Abs. 1 S. 2 FVG eine Lösung. Bei der nicht sehr großen Zahl von Bundesfinanzdirektionen dürften diese allerdings so groß sein, dass sie stets mehr als eine Abteilung haben werden. Davon geht auch § 8 Abs. 2 S. 1 FVG aus.

3 Ernennung und Entlassung des Präsidenten der Bundesfinanzdirektion

 

Rz. 3

Der Präsident wird auf Vorschlag des BMF vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Dies geschieht im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung. Das kann nur die Landesregierung sein, in der die Bundesfinanzdirektion ihren Sitz hat. Da mit Ausnahme der Bundesfinanzdirektionen West und Südost alle Bundesfinanzdirektionen Bezirke haben, die mehrere Bundesländer umfassen, wäre sonst jeweils mit mehreren Landesregierungen ein Benehmen herzustellen. Dies wären beim Präsidenten der Bundesfinanzdirektion Mitte allein 7 Landesregierungen. Dieses Insbenehmensetzen dient der vorherigen Information der betroffenen Landesregierung, in deren Land eine wichtige Bundesbehörde ihren Sitz hat. Demgegenüber kann der für die Leitung allein der Landesfinanzverwaltung zuständige Oberfinanzpräsident gem. § 9a S. 2 FVG sogar nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung ernannt und entlassen werden (vgl. § 9a Rz. 3 FVG).

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