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Der Oberfinanzpräsident wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde ernannt und entlassen, die hierfür zuständig ist. Voraussetzung hierfür ist ein vorheriges Einvernehmen mit der Bundesregierung. Dieses ist also Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ernennung und die Entlassung, während für die entsprechenden Akte hinsichtlich des Präsidenten der Bundesfinanzdirektion lediglich ein Benehmen der Landesregierung erforderlich ist. Dieser Unterschied beruht darauf, dass die Landesfinanzverwaltung in großem Umfang Steuern im Auftrag des Bundes verwaltet und die Oberfinanzdirektion diese Verwaltung leitet. Ihr Leiter hat einen maßgebenden Einfluss auf diese Verwaltung.

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