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Das BZSt wirkt an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentfonds mit. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) macht die Anwendung der §§ 2 und 4 InvStG davon abhängig, dass die ausländische Investmentgesellschaft dem BZSt auf Anforderung die Richtigkeit der in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 InvStG genannten Angaben zu Besteuerungsgrundlagen nachweist. Die Überprüfung erfolgt entweder auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder durch Stichproben.

Außerdem obliegt dem BZSt bei ausländischen Investmentfonds die Feststellung, ob die Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt sind. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1b InvStG. Ändert ein Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ab, dass die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b InvStG nicht mehr erfüllt sind, oder liegt in der Anlagepraxis ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b InvStG vor, so hat bei inländischen Investmentfonds das nach § 13 Abs. 5 InvStG zuständige FA und bei ausländischen Investmentfonds das BZSt das Fehlen der Anlagebestimmungen festzustellen.[1] Nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Investmentfonds nach § 1 Abs. 1d S. 3 InvStG für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren als Investitionsgesellschaft i. S. d. Abschnitts 4 des InvStG. Bestandskräftige Feststellungsbescheide sind vom BZSt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.[2] Soweit inländische Investmentfonds betroffen sind, haben die zuständigen FÄ dem BZSt unanfechtbare Feststellungsbescheide zu diesem Zweck mitzuteilen.[3]

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