Rz. 33

Nach § 27 Abs. 8 KStG, der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] eingefügt worden ist, werden die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto, die bisher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften galten, auf die in einem anderen Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften ausgedehnt. Auf Antrag der ausländischen Körperschaft ist eine gesonderte Feststellung des aus dem steuerlichen Einlagekonto finanzierten Betrags einer Leistung durchzuführen.[2] Ist bei Antragstellung die Zuständigkeit eines FA nach § 20 AO nicht gegeben, ist das BZSt für die gesonderte Feststellung zuständig. Eine Bescheinigung ist gem. § 27 Abs. 3 KStG von der Kapitalgesellschaft, nicht vom BZSt zu erteilen.[3]

[1] SEStEG v. 7.12.2006, BGBl I 2006, 2782.
[3] V. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 5 FVG Rz. 36.

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