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Für die Verteilung der Versorgungslasten für Beamte gilt grundsätzlich § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift tragen bei einer Übernahme des Beamten durch einen anderen Dienstherrn der abgebende Dienstherr und der aufnehmende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig. In den Fällen des § 22 Abs. 1 S. 1 FVG, in denen der Bund ein abgebender Dienstherr ist, soll allerdings eine abweichende Regelung gelten. Unabhängig von der Dauer der Tätigkeit für Bund und Land trägt jeder der beiden die Hälfte der Versorgungslasten hinsichtlich der Zeit vor dem 1.1.2008. Für die Zeit ab diesem Tag trägt das Bundesland die Versorgungslasten allein.

Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten soll Abs. 1 S. 2 entsprechend gelten. Das könnte für Oberfinanzpräsidenten gelten, die zeitweilig sowohl als Bundes- und Landesbeamte tätig gewesen sind, aber auch für das Tragen der Versorgungslasten für pensionierte Oberfinanzpräsidenten. Waren diese im Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand sowohl Bundes- als auch Landesbeamte, so muss es auch über den 31.12.2007 hinaus bei der hälftigen Tragung der Versorgungslasten durch den Bund und das jeweilige Land bleiben.

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