Rz. 7

Nach § 21a Abs. 3 FVG sind die Vereinbarungen nach Abs. 1 S. 1 für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich. Da die vom BMF erteilten allgemeinen fachlichen Weisungen nicht vereinbart werden, also nicht zu diesen Vereinbarungen gehören, werden sie nicht von dieser Verbindlichkeitsvorschrift erfasst.

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