Rz. 2

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 FVG werden Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes sind diese jedoch verpflichtet, Einvernehmen mit dem BMF herbeizuführen. Die Herstellung von Einvernehmen erschöpft sich nicht in wechselseitiger Unterrichtung und Abstimmung, sondern setzt die Erzielung von Übereinstimmung voraus.[1] Das Erfordernis des Einvernehmens trägt dem Umstand Rechnung, dass nach den Erfahrungen der Vergangenheit die Länder allein nicht dazu in der Lage waren, die Gleichartigkeit der Programmergebnisse und die Ausgewogenheit des Leistungsstands der Landesfinanzverwaltungen zu gewährleisten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es sich um ein Einvernehmen zwischen allen obersten Landesfinanzbehörden und dem BMF. Tatsächlich muss das BMF zur Herbeiführung des Einvernehmens auf jede einzelne oberste Landesfinanzbehörde einwirken.

 

Rz. 3

Nach § 20 Abs. 1 S. 2 FVG kann das BMF zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen Einsatz eines bestimmten Programms anweisen, wenn nicht die Mehrzahl der Länder widerspricht. Diese Regelung wurde mit dem Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006[2] eingefügt, nachdem der Versuch der Landesfinanzverwaltungen, im Rahmen des Projekts "Fiskus" eine bundeseinheitliche Software zu entwickeln, gescheitert war. In einem zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsabkommen v. 5.9.2006 haben sich die Länder zwischenzeitlich zur Übernahme der in dem Projekt KONSENS[3] entwickelten einheitlichen Software verpflichtet. Die Software wird grundsätzlich unter der Federführung eines Landes entwickelt und anschließend in allen 16 Ländern eingesetzt ("einer für alle"). Neue Aufgaben müssen somit nur noch einmal realisiert werden. Besonderheiten einzelner Länder werden bei der Softwareentwicklung nur noch berücksichtigt, wenn diese – etwa aufgrund zwingender landesrechtlicher Regelungen – unabweisbar sind. Kosten für die bisher mehrfach parallele Entwicklung und Pflege von Software für das Besteuerungsverfahren werden somit künftig vermieden.[4] Das Druckmittel der Weisung kann diesen Entwicklungsprozess erforderlichenfalls beschleunigen bzw. steuern.[5] Im Fall einer Anweisung sind die Länder verpflichtet, die technischen und organisatorischen Einsatzvoraussetzungen für die bundeseinheitliche Software zu schaffen.[6] Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Daten über Schnittstellen.[7]

[1] V. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 2; Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 1.
[2] BGBl I 2006, 2098.
[3] Koordinierte Neue Softwarenentwicklung der Steuerverwaltung.
[4] Vgl. Monatsbericht des BMF v. 20.5.2011.
[5] BT-Drs. 16/814, 19; Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 FVG Rz. 2.
[7] BT-Drs. 16/814, 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge