Rz. 10

§ 19 Abs. 5 FVG ist ebenfalls durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006[1] eingefügt worden. Diese Vorschrift ergänzt § 19 Abs. 1 S. 2 FVG. Sie bestimmt, dass das BZSt die Prüfung bestimmter von ihm namhaft gemachter Betriebe verlangen kann. Die Vorschrift gibt dem BZSt abweichend von Abs. 1 S. 2 kein Recht, eine Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen. Dafür kann das BZSt Regelungen zur Durchführung und zu Inhalten der Außenprüfung festlegen. Dies soll der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, aber auch dem einheitlichen Gesetzesvollzug dienen. Deswegen werden als besondere Fallgruppen, die für ein Prüfungsverlangen nach § 19 Abs. 5 FVG zur gleichmäßigen Rechtsanwendung infrage kommen, die Prüfung von Stpfl. mit mehreren Betrieben, mit Auslandsbeziehungen und mit länderübergreifender Ausrichtung genannt. Das BZSt wirkt zwingend an der Prüfung der von ihm namhaft gemachten Betriebe mit. Die bloße Festlegung von Inhalten und Regelungen zur Durchführung der Prüfungen namhaft gemachter Betriebe durch das BZSt ohne Mitwirkung an der Prüfung scheidet danach aus.

[1] BGBl I 2006, 2098.

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