Rz. 1

Bei der Verwaltung der USt und der KfzSt ist in einzelnen Bereichen die Mitwirkung der Zollbehörden, also von Bundesfinanzbehörden, notwendig, obwohl die Verwaltung der Steuer zum Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Landesfinanzbehörden gehört. Das ist z. B. bei der Umsatzbesteuerung der Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen[1] sowie für die KfzSt der gebietsfremden oder in das Ausland verbrachten Fahrzeuge[2] der Fall. § 18 FVG sieht für diese Fälle eine Mitwirkung der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen[3] vor. Sie werden nach Maßgabe der für die USt und die KfzSt geltenden Vorschriften tätig, d. h., für ihre Tätigkeit muss im USt-Recht bzw. im KfzSt-Recht eine Norm vorhanden sein. Dies ist in den genannten Fällen in §§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG und §§ 2, 16 KfzStDV gegeben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gründet sich wie auch §§ 19 und 20 FVG auf Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG, demzufolge durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats eine Mitwirkung von Bundesfinanzbehörden bei der Verwaltung durch Landesfinanzbehörden angeordnet werden kann. Dies gilt nicht für die EUSt, die von den Hauptzollämtern in eigener Zuständigkeit verwaltet wird.

 

Rz. 3

Nach § 18 S. 1 FVG handeln die Zollbehörden für das zuständige Finanzamt, also in dessen Namen. Ihre Verwaltungsakte sind daher als Verwaltungsakte des örtlich zuständigen Finanzamts anzusehen[4]. Gegenüber diesem Finanzamt ist daher ein Rechtsbehelf einzulegen. Gem. § 367 Abs. 3 S. 2 AO kann allerdings auch die Zollbehörde, die für das Finanzamt gehandelt hat, dem Einspruch abhelfen.

[1] Beförderungseinzelbesteuerung gem. §§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG.

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