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Gem. § 3 Abs. 2 FVG kann ein Rechenzentrum durch Rechtsverordnung der Landesregierung in verschiedener Gestalt, u. a. auch als selbstständiges Finanzamt oder Teil eines Finanzamts, eingerichtet werden. Durch die Regelung des § 17 Abs. 3 S. 2 FVG wird die Tätigkeit des Rechenzentrums dem jeweils örtlich zuständigen Finanzamt zugerechnet. Das Rechenzentrum handelt insoweit für das jeweils zuständige Finanzamt. Diese Formulierung wird auch für die Tätigkeit als Hilfsstelle für die Finanzämter in § 18 FVG verwendet. Übertragen auf das Rechenzentrum bedeutet dies, dass es, soweit es nicht eigene Aufgaben wahrnimmt, nur als Hilfsstelle des Finanzamts tätig ist. Tatsächlich ist also unabhängig davon, wo das Rechenzentrum angesiedelt ist, keine Übertragung der sachlichen Zuständigkeit gegeben. Vielmehr ist dem Rechenzentrum lediglich die Befugnis eingeräumt worden, für das zuständige und weiter zuständig bleibende Finanzamt tätig zu werden. Für ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren ist dann wieder das Finanzamt zuständig, es sei denn, die Rechtsverordnung hat auch diese Aufgabe "übertragen". Die übertragenen Aufgaben müssen in der Rechtsverordnung genau bezeichnet werden, damit die Befugnis im Einzelnen eindeutig ist.

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Finanzbehörde ermächtigen, die Übertragung zu bestimmen.

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