Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich mit dem Bezirk und dem Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter. Sie regelt die Zuständigkeit der Hauptzollämter. Die Zuständigkeit der Zollfahndungsämter war früher in einer Reihe von Vorschriften des FVG geregelt. Die Zuständigkeit und die Aufgaben des Zollfahndungsämter sind jetzt im Gesetz zur Neuregelung des Zollfahndungsdienstes v. 16.8.2002[1] zu finden.

Nach § 12 FVG sind die Hauptzollämter und ihre Dienststellen[2] im Bereich der Bundesfinanzverwaltung – wie die Finanzämter nach § 17 Abs. 2 FVG für den Bereich der Landesfinanzverwaltung – die für die Verwaltung zuständigen örtlichen Behörden. Da die Bundesfinanzdirektionen als Mittelbehörden und das BMF als oberste Finanzbehörde nur in gesetzlich besonders zugelassenen Fällen Einzelfallentscheidungen unmittelbar treffen dürfen, haben regelmäßig die Hauptzollämter und ihre Dienststellen die nach den gesetzlichen Bestimmungen den örtlichen Finanzbehörden des Bundes zustehenden Rechte auszuüben und die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

[1] BGBl I 2002, 3202.

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