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§ 8 Abs. 3 EUAHiG enthält nur für die zwingenden Spontanauskünfte nach § 8 Abs. 2 EUAHiG eine Frist. Da für diese ein Tätigwerden vorgeschrieben ist, während die Spontaninformationen nach § 8 Abs. 1 EUAHiG im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde liegen, ist dieses verständlich. Für die Ermessensausübung in den anderen Fällen gibt es kaum einen Ausgangspunkt für die Auslösung einer Frist. Das Fehlen einer Fristregelung darf aber nicht dahingehend falsch verstanden werden, dass ein beschleunigtes Verfahren in diesen Fällen nicht erforderlich ist. Auch bei ihnen ist neben der Sorgfalt auch Eile geboten.

Für die Fälle des § 8 Abs. 2 EUAHiG schreibt § 8 Abs. 3 EUAHiG vor, dass die Informationen unverzüglich, spätestens einen Monat nachdem die Informationen verfügbar geworden sind, zu übermitteln sind. Innerhalb dieses Monats ab Kenntniserlangung durch die Finanzbehörde hat das zentrale Verbindungsbüro die Informationen an den anderen Mitgliedstaat bzw. die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

Da regelmäßig auch bei einer Spontanauskunft nach Abs. 2 zuvor eine Anhörung durchzuführen ist, kann die Monatsfrist nicht stets gewahrt werden. In diesem Fall hat die Anhörung Vorrang vor dieser Frist. Allerdings ist eine Fristverlängerung für die Anhörung, bis auf Ausnahmefälle, regelmäßig nicht zu gewähren.

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