Rz. 9

Liegen Gründe für die Vermutung vor, dass zwischen verbundenen Unternehmen durch künstliche Gewinnverlagerungen eine Steuerersparnis eintritt, ist der andere Mitgliedstaat spontan über die Gründe zu informieren. Die Informationen kann die Finanzbehörde z. B. im Rahmen der Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 3 AO i. V. m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung v. 12.7.2017[1] oder im Rahmen einer Außenprüfung erfahren haben. Soweit ihre Erkenntnisse für einen anderen Mitgliedstaat voraussichtlich erheblich[2] sind, ist die Mitteilung zwingend.

[1] BGBl I 2017, 2367.

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